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Allgemeine Geschäfts­bedingungen, Eberhardt GmbH

Stand 21.04.2022

1. Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen und -schluss

1.1 Für den zwischen Ihnen als Käufer und uns als Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrag über die Lieferung von Waren gelten die nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). Alle zwischen Ihnen und uns getroffenen Vereinbarungen betreffend diesen Kaufvertrag ergeben sich vor allem aus diesen AGB, zudem aus schriftlicher Auftragsbestätigung und Annahmeerklärung.

1.2 Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten unsere AGB ausschließlich. Damit werden abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers lediglich dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt stets und unter anderem auch dann, wenn wir in Kenntnis vorformulierter Vertragsbedingungen des Käufers an diesen vorbehaltlos geliefert haben.

1.3 Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene, individuelle Vereinbarungen – zudem Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen – haben immer Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt einer solchen Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, aber nicht abschließend, für Abmachungen, die mündlich durch unseren Außendienst getroffen werden.

1.4 Sämtliche Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Annahme von Aufträgen. In unseren Anzeigen, Prospekten und weiteren Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen sind nur annähernd maßgebend. Dies gilt dann, wenn die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben in jedem Fall ausschließlich klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist.

1.6 Unternehmer haben rechtserhebliche Erklärungen in Bezug auf den Vertrag (zB Mängelanzeige, Fristsetzung, Rücktritt oder Minderung), schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, EMail, Telefax) abzugeben. Weitere Nachweise vor allem bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden und gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

1.7 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Falls sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, haben wir das Recht, dieses Vertragsangebot innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung in Textform per EMail, per Telefax oder per Post) oder durch Warenauslieferung an den Käufer erklärt werden.

2. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

2.1 Die von uns in EURO ausgewiesenen Preise gelten „ab Werk“ (d. h. Fabrik bzw. Auslieferungslager). Die Kosten für Flächenfracht oder die Zahlung von sog. „Rollgeld“ am Empfangsort hat der Käufer zu tragen bzw. zu entrichten. Die für die Versendung erforderliche Verpackung berechnen wir dem Verkäufer nach Aufwand. Der Mindestwert pro Auftrag beträgt ab sofort EURO 100,00. Ein geringerer Wert wird auf diesen Betrag aufgerundet.

2.2 Sofern wir mit Ihnen nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ist der Kaufpreis für Unternehmer fällig „NETTO“ innerhalb von 30 Tagen nachdem unsere Rechnung bei Ihnen eingegangen ist, zu zahlen. Skonti können allerdings dann nicht mehr gewährt werden, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Wir sind jedoch auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit Ihnen, wenn Sie Unternehmer sind, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

2.3 Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist lediglich dann möglich, wenn Ihre Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, wenn Ihre Forderungen unstreitig sind oder wir diese anerkannt haben. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche sind Sie auch dann berechtigt, wenn Sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend machen. Sie können als Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur in dem Fall ausüben, wenn sich Ihr Gegenanspruch auf denselben Kaufvertrag stützt.

2.4 Geraten Sie als Unternehmer in Verzug, beträgt der Verzugszins 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Es steht uns frei, einen höheren Schaden nachzuweisen.

2.5 Sollte im Verhältnis zu Unternehmern nach Abschluss des Vertrages erkennbar werden (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – unter Umständen nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt direkt, d. h. sofort, erklären; die gesetzlichen Regelungen betreffend die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

2.6 Für den Fall, das die zwischen uns Unternehmern vereinbarte Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, haben wir das Recht, auch unsere Preise in demselben Verhältnis nach oben anzupassen, wie sich die Preise der von uns eingekauften Waren und/oder Rohstoffe erhöhen. Unsere Kalkulation legen wir Ihnen offen. Wir weisen Ihnen solche Preisänderungen der Rohstoffe und zugekauften Waren gerne nach. Ihnen steht zudem ein Sonderkündigungsrecht in einer solchen Fallkonstellation zu. Das Sonderkündigungsrecht ist bis 14 Tage nach Kenntnis von der Preisanpassung geltend zu machen. Ihnen steht bei geringeren Bezugskosten spiegelbildlich auch ein Anspruch auf Preissenkung zu.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Sind Sie Unternehmer behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

3.2 Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder zur Sicherheit übereignet, noch an Dritte verpfändet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die in unserem Eigentum stehenden Waren erfolgen.

3.3 Insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, d. h. generell bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, sind wir berechtigt, gemäß den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen liegt jedoch nicht zugleich auch die Erklärung des Rücktritts begründet; denn wir sind berechtigt, nur die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Lediglich wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, dürfen wir diese Rechte für den Fall ausüben, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht zahlt.

3.4 Unternehmer sind bis auf Widerruf gemäß unten (3.7) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und/oder zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen aus 3.5 bis 3.7.

3.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, und wir gelten nach wie vor als Hersteller. Wir erwerben Miteigentum – sollte bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleiben –, und zwar im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Waren. Ansonsten gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die in unserem Eigentum stehende (unter Eigentumsvorbehalt gelieferte) Ware.

3.6 Der Käufer tritt schon jetzt die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils nach vorstehendem Absatz an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir an. Die hier aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

3.7 Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns dazu, die Forderung nicht einzuziehen, soweit und solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts geltend machen und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Liegt allerdings ein solcher Fall vor, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt bzw. alle zum Einzug erforderlichen Informationen übermittelt, und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt. Außerdem sind wir dann berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

3.8 Sollte der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigen, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

4. Leistungs- und Lieferzeit

4.1 Unsere Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese zwischen Ihnen und uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.

4.2 Sie können 4 Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist/Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls wir einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin/Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus einem anderen Grund in Verzug geraten, so haben Sie uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung unserer Leistung zu setzen. Leisten wir innerhalb dieser Nachfrist nicht, so haben Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), sind Unternehmer als Käufer hierüber unverzüglich zu informieren und gleichzeitig die neue (voraussichtliche) Lieferfrist mitzuteilen. Ist die Leistung auch innerhalb dieser neuen Lieferfrist wiederum nicht verfügbar, sind wir berechtigt, teilweise oder ganz vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir sofort erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die verspätete Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, falls wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abschließen mussten, weder unseren Zulieferer noch uns ein Verschulden trifft oder wir zur Beschaffung im Einzelfall nicht verpflichtet sind.

4.3 Abgesehen von den Beschränkungen nach § 6 AGB haften wir Ihnen gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt, oder Sie infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt sind, sich auf das Entfallen Ihres Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen. Ist Ihnen dies zumutbar, sind wir stets zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4.4 Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer als Unternehmer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens einfordern. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert). Die Schadenspauschale kann insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware betragen. Wir haben allerdings die Möglichkeit den Nachweis zu erbringen, dass dem Käufer nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale oder gar kein Schaden oder entstanden ist.

4.5 Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt haben wir das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Unter höherer Gewalt sind dabei insbesondere Aussperrung, Streiks, Pandemien und sonstige Umstände zu verstehen, die uns die Lieferung gänzlich unmöglich machen oder jedenfalls wesentlich erschweren. In diesem Kontext ist es völlig unerheblich, ob diese Umstände bei uns oder einem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten. Geben wir keine Stellungahme ab, kann der Käufer zurücktreten.

5. Gefahrübergang, Abnahme, Prüfung und Lieferung

5.1 Bei Annahmeverzug des Käufers, Unterlassung einer Mitwirkungshandlung des Käufers oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, jedenfalls vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens und aller damit verbundenen Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) einzufordern. Wir berechnen eine pauschale Entschädigung iHv 500,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

5.2 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt. Auf weitergehende Geldansprüche ist die Pauschale allerdings anzurechnen. Der Käufer kann weiterhin den Nachweis erbringen, dass uns nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

5.3 Spätestens mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Im Falle eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr allerdings bereits mit Auslieferung der Ware an den Frachtführer, den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Anstalt oder Person über. Soweit wir eine Abnahme vereinbart haben, ist diese für den Gefahrübergang entscheidend. Auch in allen anderen Fällen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Abnahme bzw. Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5.4 Für Unternehmer erfolgt die Lieferung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung selbst und eine möglicherweise erforderliche Nacherfüllung beschieden sein soll. Soweit wir keine andere Vereinbarung treffen, haben wir das Recht, Art und Weise der Versendung (vor allem Transportunternehmen, Verpackung und Versandweg) selbst auszuwählen.

5.5 Im Wege des Versendungskauf wird die Ware auf Verlangen und Kosten des Käufers an einen anderen Bestimmungsort versandt. Für den Fall keiner anderen Vereinbarung zwischen uns, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Verpackung und Versandweg) selbst zu bestimmen. Lediglich klarstellend weisen wir darauf hin, dass für uns keine Verpflichtung zum Abschluss einer Transportversicherung besteht. Ausschließlich auf ausdrückliches Verlangen des Käufers sehen wir uns zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet, wobei der Käufer die Kosten dafür trägt.

6. Verzug und (Sachmängelhaftung), Mängelrechte, Haftung

6.1 Können wir durch den gelieferten Gegenstand nicht die zwischen Ihnen und uns vereinbarte Beschaffenheit leisten oder eignet sich die Ware nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder eignet sich diese nicht für die Verwendung allgemein oder hat die Ware nicht die Eigenschaften, die Sie nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, haben wir Nacherfüllung zu leisten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

6.2 Die Nacherfüllung erfolgt nach Ihrer Wahl durch Lieferung neuer Ware oder mittels Beseitigung des Mangels als Nachbesserung. Sind Sie Unternehmer, können wir die Art der Nacherfüllung bestimmen (Nachbesserung oder Nachlieferung). Hierzu müssen Sie uns eine angemessene Nacherfüllungsfrist gewähren. Während der Nacherfüllung sind Sie nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch nur den Kaufpreis herabzusetzen. Haben wir die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, ist diese endgültig fehlgeschlagen. Unternehmer können trotz fehlgeschlagener Nacherfüllung nicht zurücktreten.

6.3 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels können Sie erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung auch fehlgeschlagen ist. Davon unberührt bleibt Ihre Berechtigung weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gemäß der folgenden Absätze zu erheben.

6.4 Nach den gesetzlichen Bestimmungen haften wir für Schäden an Körper, Gesundheit und Leben, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren Erfüllungsgehilfen oder unseren gesetzlichen Vertretern beruhen. Des Weiteren haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren Erfüllungsgehilfen oder unseren gesetzlichen Vertretern zurückzuführen sind.

6.5 Falls der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet sein sollte, haften wir auch ohne Beschränkung nach den Vorschriften dieser Gesetzeskodifikation. Weiter haften wir auch im Rahmen einer Haltbarkeits- und/oder Beschaffenheitsgarantie, sofern wir eine solche bezüglich des gelieferten Gegenstands auch abgegeben haben. Treten tatsächlich Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die von uns garantierte Haltbarkeit, oder Beschaffenheit fehlen und treten diese Schäden allerdings nicht unmittelbar an der von uns gelieferten Ware ein, so trifft uns hierfür nur dann eine Haftung, wenn das Risiko eines solchen Schadens auch ersichtlich von unserer Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantie umfasst ist.

6.6 Unsere Haftung ist auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, folglich eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Käufer regelmäßig vertrauen dürfen, einfach fahrlässig verletzt worden ist. Nichts anderes gilt für Ihre Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung.

6.7 Weitergehende Haftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, welche Rechtsnatur der von Ihnen gegen uns erhoben Ansprüche letztendlich hat.

7. Sonstige Haftung

7.1 Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß der jeweils einschlägigen Gesetzesvorschriften.

7.2 Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir auf Schadensersatz
– vollends unabhängig von dem konkreten Rechtsgrund
– ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel: Unerhebliche Pflichtverletzung oder Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur für
a) Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit,
b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); hier ist unsere Haftung allerdings auf den Ersatz des typischerweise eintretenden und damit auch regelmäßig vorhersehbaren Schadens begrenzt.

7.3 Die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zu und damit gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch solche Personen (dabei auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften vertreten müssen. Sie gelten jedoch dann nicht, soweit eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde oder ein Mangel arglistig verschwiegen worden ist und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir diese Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Wir schließen ein freies Kündigungsrecht des Käufers (vor allem gem. nach §§ 650, 648 BGB) ausdrücklich aus.

8. Verjährung

8.1 Für Unternehmer beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ab Ablieferung ein Jahr. Bei Vereinbarung einer Abnahme ist Verjährungsbeginn die Abnahme selbst.

8.2 Ist die Ware ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), dauert die Verjährungsfrist nach der gesetzlichen Regelung ab Ablieferung 5 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Wiederum unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Verjährungssonderregelungen (vor allem § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten nicht nur für vertragliche, sondern auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Etwas anderes gilt dann, wenn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie gem. Produkthaftungsgesetz verjähren nur bzw. ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Auf unsere Verträge findet das Recht Deutschlands Anwendung, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts schließen wir ausdrücklich aus.

9.2 Für Käufer als Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, öffentlichrechtliche Sondervermögen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts vereinbaren wir als ausschließlichen – auch internationalen – Gerichtsstand unseren Geschäftssitz in Lichtenau für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt für Unternehmer iSv § 14 BGB.

9.3 Wir sind allerdings in allen Fällen berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung nach diesen AGB oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers bzw. einer vorrangigen Individualabrede zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, vor allem zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.